ETSV Weiche Flensburg

 

 

Stadionordnung

(Anlage zur Sicherheitsrichtlinie des NFV)

 

 

Präambel

 

Mit der öffentlichen Versammlung vieler Menschen in Sportstätten sind immer auch besondere Gefahren und Risiken verbunden. Kampf und Gegnerschaft im sportlichen Wettbewerb prägen eine emotionsgeladene Atmosphäre, in der Gewalt, Rassismus und Diskriminierung auch unterschwellig jederzeit Platz greifen können. Dabei nutzen Störer oftmals die Anonymität in der Menge oder Mehrdeutigkeit in ihren Botschaften als Schutz vor Entdeckung und Verfolgung. In der Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit und dem Engagement für Integration und

Teilhabe im Fußballsport appelliert der ETSV Weiche Flensburg an ein verantwortungsbewusstes Auftreten und Verhalten der Stadionbesucher/innen. Im Manfred-Werner-Stadion ist jede Form von Diskriminierung unerwünscht. Vor diesem Hintergrund erlässt der ETSV Weiche Flensburg unter Bezugnahme auf die Versammlungsstättenverordnung und das Hausrecht des Veranstalters die nachfolgenden Regelungen.

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Manfred-Werner-Stadions.

 

§ 2

Widmung

 

§ 3

Aufenthalt und Videoüberwachung

Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

                  

 

§ 4

Eingangskontrolle

 

 

§ 5

Verhalten im Stadion

 

4.      Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

 

§ 6

Verbote

 

  1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    1. Waffen jeder Art;
    2. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
    3. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
    4. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
    5. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
    6. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;
    7. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
    8. mechanisch betriebene Lärminstrumente;
    9. alkoholische Getränke aller Art;
    10. Tiere;
  2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
    1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    2. mit Gegenständen aller Art zu werfen;
    3. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
    4. ohne Erlaubnis der Kommune oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
    5. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

 

§ 7

Haftung

 

 

§ 8

Folgen bei Zuwiderhandlungen

 

(Anmerkung: Diese Regelungen gelten nur, wenn die Stadionordnung als öffentlich-rechtliche Vorschrift, z.B. in Form einer Satzung oder Gefahrenabwehrverordnung erlassen worden ist)

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

4.      Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

§ 9

Bindungswirkung

 

Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für das Stadion entsteht mir dem Zutritt zum Gelände.



[1] Öffentliche Ordnung bedeutet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unentbehrliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Der Hessische VGH (2.12.1999, Az 11 UE 3437/95), hat zum nichtstrafbaren Zeigen der Reichskriegsflagge (d.h. ohne das Hakenkreuzsymbol) festgestellt, dass die öffentliche Ordnung dann gestört ist, wenn durch die Verwendung der Reichskriegsflagge bei den Beobachtern insinuiert und deutlich gemacht wird, dass man bereit sei, diese ein geordnetes Zusammenleben negierenden Parolen – gemeint sind Hetzparolen gegen Ausländer und politisch Andersdenkende im Rahmen von Kundgebungen und Veranstaltungen rechtsradikalter Parteien - mit Gewalt durchzusetzen. Auf den Bereich von Fußballveranstaltungen umgesetzt, heißt dies, dass das Tragen eines Kleidungsstückes mit der Aufschrift Thor Steinar oder Consdaple für sich betrachtet noch nicht die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört. Erst im Kontext mit dem Gesamtverhalten des Trägers in einer Gruppe Gleichgesinnter unter aggressiver Grundhaltung und mit entspr. Gesamtgehabe – Glatze, entspr. Stiefel – kann berechtigter Weise von einer solchen Gefährdung ausgegangen werden.